Umwidmung von Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate

Sofern dem Zahlungsempfänger die schriftliche Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen vorliegt, ist es nicht notwendig neue Mandate für die SEPA-Basis-Lastschrift einzuholen.
Der Zahlungsempfänger kann die Einzugsermächtigungen in SEPA-Basis-Mandate umwidmen (wandeln). Dazu muss er dies lediglich dem Zahlungspflichtigen mitteilen und dabei seine Gläubiger-ID und die Mandatsreferenznummer mit angeben, unter welcher das SEPA-Lastschriftmandat des Zahlungspflichtigen künftig geführt wird. Die Form der Mitteilung ist freigestellt, sie kann zum Beispiel in schriftlicher Form sowie auch per eMail erfolgen.

Für Unternehmer ist es sinnvoll, die Kunden einzeln und schriftlich oder per eMail über die Umwidmung in SEPA-Mandate zu unterrichten. Neben den o. g. Angaben kann das Unternehmen dann auch die IBAN und BIC seines Kunden in dem Schreiben mit angeben.

Bestehende Abbuchungsaufträge können übrigens nicht umgewidmet werden. Hier ist es unumgänglich, neue SEPA-Firmenlastschrift-Mandate einzuholen.

Hier können Sie Musterbriefe zur Umwidmung herunterladen. In einer Version teilen Sie nur den Wechsel auf SEPA mit. In der anderen fügen Sie zugleich noch die Vorabankündigung (Pre-Notification) mit ein, also die Information über Fälligkeiten und Beträge künftiger Einzüge.

Muster Kombianschreiben Umwidmung und Vorabankündigung

Musterbrief Umwidmung ohne Vorabankündigung

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